Brotherly AgreementSource Document & Page 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 |20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28| 29 |
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Einwohnern hiesigem Orts Mißver= stand oder Uneinigkeit entstünde, so sollen sich die selben ernstlich angele= gen seyn laßen solches so bald möglich in der Gute zu vergleichen. Daferne sie aber solches nicht binnen 8 Tagen hätten untereinander bey= legen können, so sollen beide Partheyen gehalten seyn, solches vor die Comittee of Arbitrators zu bringen, von welcher ohne Zeit Versäumniß beide Partheyen aus einander gesezt, die Sache finaliter geschlichtet, der An= stoß aber sorgfältig aus dem Wege geräumet werden soll, alles auf Bescherer deßen der dem andern zu viel gethan. §.12. Jeder Einwohner muß arbeiten und sein eigene Brot eßen; wer Amts Ge= schäfte in der Gemeine hat und nicht von dem seinigen le= ben kan, für den hat die Ge= meine nach Nothdurft zu sor= gen. Wer Alters Krank= heit und Unvermögens wegen nicht arbeiten kann, den wird die Gemeine ernähen, wo ferne er nicht Anwerwandte hat als welche es nach Göttlicher Rech= ten zu thun schuldig sind. §.13. Damit nicht allein gu= te Arbeit gemacht und um einen billigen Preis verkauft werde, zur Aufnahme des Negatii sondern auch kein Einwohner durch Vernachläßigung der selben den Ort in üblen Ruf zu bringen, und dadurch zu be=
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