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Source document location: Moravian Archives-Bethlehem, Pa. - Box: Gemein-Rath. Prot. 1762-1824.

 

Einwohnern hiesigem Orts Mißver=

stand oder Uneinigkeit entstünde, so

sollen sich die selben ernstlich angele=

gen seyn laßen solches so bald

möglich in der Gute zu vergleichen.

Daferne sie aber solches nicht binnen

8 Tagen hätten untereinander bey=

legen können, so sollen beide

Partheyen gehalten seyn, solches

vor die Comittee of Arbitrators

zu bringen, von welcher ohne

Zeit Versäumniß beide Partheyen

aus einander gesezt, die Sache

finaliter geschlichtet, der An=

stoß aber sorgfältig aus dem

Wege geräumet werden

soll, alles auf Bescherer

deßen der dem andern zu

viel gethan.

§.12. Jeder Einwohner

muß arbeiten und sein eigene

Brot eßen; wer Amts Ge=

schäfte in der Gemeine hat

und nicht von dem seinigen le=

ben kan, für den hat die Ge=

meine nach Nothdurft zu sor=

gen. Wer Alters Krank=

heit und Unvermögens wegen

nicht arbeiten kann, den wird

die Gemeine ernähen, wo

ferne er nicht Anwerwandte hat

als welche es nach Göttlicher Rech=

ten zu thun schuldig sind.

§.13. Damit nicht allein gu=

te Arbeit gemacht und um einen

billigen Preis verkauft werde,

zur Aufnahme des Negatii

sondern auch kein Einwohner

durch Vernachläßigung der

selben den Ort in üblen Ruf

zu bringen, und dadurch zu be=


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