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Source document
location: Moravian Archives-Bethlehem, Pa. - Box: Gemein-Rath.
Prot. 1762-1824.
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10.
im Gemein Rathe einmütig oder
durch die meistern Stimmen dergl.
beschloßen, kein Einwohner zu
entziehen, sondern so gut als an=
dern seinen proportionirlichen An=
theil daran zu nehmen.
§.8. Diese Ordnungen zu machen
wird + [marginal insertion: +oder, von Zeit zu Zeit
nach Erfordern der Umständ.] vierteljähring ein Gemein=
Rath mit allem Haus Vätern
und denen Meistern der Handthier=
ungen, wobey auch im Namen
der Chor Häuser ihre Arbeiter
und active Personen erscheinen, ge=
halten werden, die currente Be=
sorgung aber hat die Comittee
of Arbitrators.
§.9. Zum Einnehmen derer hier
zu bestimten Gelder, soll die Comit=
tee oder Gemein Rath einen
Bruder bestimmen. Derselbe
hat accurate Rechnung von sein=
er Einnahme und Ausgabe zu
halten, und dieselbe alle vier=
tel Jahre der Comittee vorzu=
legen, damit alles redlich zu=
gehe nicht nur vor Gott, son=
dern auch vor Menschen.
§.10. Die Comittee wird
sonderlich eine Feuer Ordnung
machen, und über derselben
Beobachtung wachen, zum
Besten des ganzen Ortes.
§.11. Wir wollen auch
keinen Zank und Streit unter
uns dulden, vielweniger
gegen einander Processe füh=
ren, daferne also zwischen
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