Brotherly Agreement
Source Document & |
|
17. §.26. Niemand soll einen Knecht, Magd, Apprentice, Servant, Neger, oder Journey Man in sein Haus nehmen, ohne Vorwißen und Gutfinden der Committee, und jedermann soll solche Leute von sich thun, die Verführer werden.
§.27. Die Gasthöfe ausge= nommen, soll niemanden Nachtquartier gegeben wer= den, ohne Consens und Vor= wißen des Vorstehers oder der Comittee. Auch soll niemand über Land verreisen, noch die Sei= nigen verschikken ohne es vorher gemeldet und allenfalle den guten Rath des Vorstehers vernommen zu haben.
§.28. Aller Handel und Wandel soll ohne Bieten und Wie= der Bieten, auf ein Wort ge= schehen, und für ordinair mit baaren Gelde oder Geldes Wertl. Credit geben und nehmen aber, so viel möglich vermieden werden.
§.29. Um Schulden willen arretirt zu werden, oder ein= andern zu arrestieren, würde sich unter uns gar nicht schikken. Dieses zu vermeiden soll, wer Capitalien aufnimt oder verlehnt, solches mit Vor= wißen der Comittee thun. Wenn jemand im Namen der Gemeine etwas zu
|