bulletBrotherly Agreement

 

Source Document &
Transcription

Page 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28| 29

return home

21.

§.38. Jedes Haus muß ge=

rade auf die ausgestellte Stelle

gebauet werden, von der Größe

Tiefe und Höhe, wie es von der

Comittee approbirt worden

ist sonderlich aber müßen

die Feuer Eßen tüchtig und

nach der Vorschrift gemacht

werden.

Ueberhaupt soll weder ein

Haupt noch Neben Gebäude ge=

bauet, noch eine Gaße oder

Grenze abgestelt werden kön=

nen, ohne den Riß der Committee

vorgelegt und deren Approba

tion erhalten zu haben.

 

§.39. Die Comittee of

Arbitrators hat zu Verhütung

alles Schandens, Uneinigkeit

oder Verführung im Namen

der Gemeine, über genaue

Beobachtung aller dieser Puncte

zu halten, um so mehr, da nie=

mand zu unserer Gemeine

genöthiget ist, auch allemal

die Freiheit behält sich von

hier weg zu begeben.

 

§.40. Wenn es nun ge=

schicht daß einer in Bethlehem

nicht mehr wohnen kann, denn

hat die Comittee durch

ein paar Zeiten zu be=

deuten, daß er den

Ort räumen solle.

 


Return to Translation

 
 

Copyright © 2002
Bethlehem Digital History Project.
All Rights Reserved.