bulletBrotherly Agreement

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sten is, so wird doch die Comittee

of Arbitrators darauf sehen, daß

nicht einer dem andern über=

biete und die Preiße steigern.

 

§.20. Dieweil auch das von

Haus zu Haus gehen den Frem=

den Leute, Sachen zu verkaufen

unter uns nicht zu dulden ist,

so soll ihnen auf diese Weise

von keinen Einwohner etwas

abgekauft, sondern sie unter

dem öffentlichen Schade ver=

wiesen werden. Doch sind

hierunter die Leute nicht be=

begriffen, welche ins Haus be=

stellt sind, Victualien p. zu

bringen.

 

§.21. Verführungen, Seelen

Schaden und Aergerniß zu

vermeiden, ist bey uns eine

Hauptsache. Alle Haus Väter

Chor- Häuser und Anstalten

haben daher in ihren Familien

solche Einrichtungen zu trefen

daß alles Uebel so viel mögl.

vorgebeugt werde: Sie sollen

dahin sehen, daß ihre Leute Abends

zu rechter Zeit zu Hause seyn,

und alles Nächtliche herum laufen

verhütet werde. Wie denn

überhaupt Eltern und Meister

vor ihre Kinder und Familien

und die Ordnungen in ihrem

Hause und Schop zu stehen

haben. Wenn sich Kinder

oder Gesinde nicht gut auf=

 


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