Brotherly Agreement
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19. und Consens des Vorstehers und der Comittee, noch auch ohne deren Vorwißen sich anderwärts Raths erholen, als bey deren in den Gemeine Authorisirten und be= stellten Personen.
§.33. Solte jemand durch Gottes Verhängniß in Wahnwiz verfallen, so soll an ihm Gottes Barmherzigkeit bewiesen, und er sehr freundlich getragen, ver= ständigen Personen untergeben, von ihnen nach Lieb und Seele gepflegt, im übrigen davon nicht geredet, und wenn er wieder zurechte kommt vom vorigen nicht gesprochen wer= den.
§.34. Gut und nöthig ist es, daß jedermann in Zei= ten sein Testament macht, worinnen er über sein Be= gräbniß, seiner Kinder Erzieh= ung und zeitliches Vermögen, seine ihm beliebige Executores und Guardians sich deutlich erklärt, absonderlich wenn er auswärtige Verwandte hat, welche über seine Kinder gegen seinen Sinn disponiren könten. Die Comittee kan darinnen zu Rathe gezogen werden.
§.35. Solte jemand von an= dern Orten hieher ziehen, und hier wohnbar werden
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