bulletBrotherly Agreement

 

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negotiren hat, muß solches im

Gemein Rath ausgemacht und

seine Vollmacht von der Comittee

oder wenigstens dem Vorsteher

und Clarck derselben im Namen

der Gemeine unterzeichnet seyn,

dieweil die ganze Gemeine

dafür zu stehen hat. Thäte

aber jemand etwas im Namen

der Gemeine, wozu er nicht

bevollmächtiget gewesen, so

soll er selbst mit seinem Ver=

mögen dafür haften.



§.30. Wer da borgt soll es

auf die Stunde wieder bezahlen

da ers versprochen hat. Und

wer ausleihet soll solche Zeiten

sezen, da er vermutlich wie=

der bezahlt werden kan.

 

Auch soll niemand ohne Vor=

wißen deßen den eine Sache

gehört, sie zu seinen Gebrauch

nehmen und borgen.



§.31. Kein Einwohner soll

eine andere Handthierung trei=

ben als die er mit Wißen

und Willen der Comittee

angefangen, noch auch andern

Gewerben im Orte Eingrif

thun.



§.32. Niemand soll sich

mit Doctoren, Chirurgie oder

Wehemutter Verrichtungen

abgeben, ohne Vorwißen


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