Brotherly Agreement
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negotiren hat, muß solches im Gemein Rath ausgemacht und seine Vollmacht von der Comittee oder wenigstens dem Vorsteher und Clarck derselben im Namen der Gemeine unterzeichnet seyn, dieweil die ganze Gemeine dafür zu stehen hat. Thäte aber jemand etwas im Namen der Gemeine, wozu er nicht bevollmächtiget gewesen, so soll er selbst mit seinem Ver= mögen dafür haften.
§.30. Wer da borgt soll es auf die Stunde wieder bezahlen da ers versprochen hat. Und wer ausleihet soll solche Zeiten sezen, da er vermutlich wie= der bezahlt werden kan.
Auch soll niemand ohne Vor= wißen deßen den eine Sache gehört, sie zu seinen Gebrauch nehmen und borgen.
§.31. Kein Einwohner soll eine andere Handthierung trei= ben als die er mit Wißen und Willen der Comittee angefangen, noch auch andern Gewerben im Orte Eingrif thun.
§.32. Niemand soll sich mit Doctoren, Chirurgie oder Wehemutter Verrichtungen abgeben, ohne Vorwißen
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