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Source document location: Moravian Archives-Bethlehem, Pa. - Box: Gemein-Rath. Prot. 1762-1824.

 

9.

Er Amtshalber etwas ordent

oder erfordert.

§.5. Da ferne aber einer in sei=

nem Amte fehlen sollte, soll

doch niemanden erlaubt seyn ihm

zu wiederstehen, wohl aber die=

sen würklichen oder vermeynten

Fehlen bey besagter Comittee an

zubringen welche die Sache

als Arbitrators entscheiden.

§.6. Daß auch die Provinz

und County Taxes, sie mögen

um auf die Personen oder

Handthierungen, oder sonsten etwas

geleget seyn, von jeden pünctl.

entrichtet werden und nach

Maßgabe der Landes Geseze

das Verbeßern der Straßen, wil=

lig geschehe.

§.7. Weil auch ein Gemein Ort

allerley Dinge zu bestreiten hat,

die zum Besten des ganzen Orts

aber eines Theils derselben er=

forderlich sind, Z. E. Es sollen die

armen versorgt, Nachwächter ge=

halten werden, oder ein Plaz

Wächter des Tages auf Ordnung

im Orte zu sehen, es soll eine

Waßer Kunst oder öffentlicher

Brunn gemacht, des Nachts ge=

wiße Laternen gehalten, We=

ge oder Fußstege gepfenstert,

der Gottes Acker in Ordnung ge=

halten, ein publiques Gebäude

errichtet, Ordnung gegen Feuers

Brünste gemacht werden, so

hat sich, wenn die Gemeine


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