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15.

führen, oder sich nicht wollen zie=

hen laßen, sollen sie es in Zei=

ten der Comittee anzeigen, da

mit ehe sich das Uebel ausbrei=

tet zu Abwendung des Schadens

Verfügung gemacht, oder dem

schädlichen Theil sein Auffenthalt

unter uns könne aufgekündi=

get werden.

§.22. Alles unordentliche

Wesen, Sünden und heidnische

Gräueln, wie sie Namen haben

mögen, noch auch was dazu be=

förderlich seyn könte, als Ue=

berflüß in Eßen und starken

Getränke, ingleichen solcher

Waren welche zur fürwiz

Anlaß geben können, Z. E.

imoralische Bücher und Kupfer=

stiche sollen unter uns nicht

gehört, noch dergleichen Per=

sonen geduldet werden + ;

[marginal insertion: +wenn sie neml. den gegebenen Warnun=

gen keiner statt geben wollen]

So soll auch nicht gelitten wer=

den, daß irgendwo in die=

sen Orte Leute im Finstern

zusammen kommen, es mag

sonst etwas unanständiges zu

erweisen seyn oder nicht.

§.23. Wer etwas sieht oder

hört, oder in Erfahrung bringt,

wodurch entweder dem Orte

oder auch nur einer eigenen

Person Gefahr oder Schade nach

Seel und Leib, oder sonst auf

einige Art Anstoß und Aer=

gerniß geschehen könte, der

 

 


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