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15.
führen, oder sich nicht wollen zie=
hen laßen, sollen sie es in Zei=
ten der Comittee anzeigen, da
mit ehe sich das Uebel ausbrei=
tet zu Abwendung des Schadens
Verfügung gemacht, oder dem
schädlichen Theil sein Auffenthalt
unter uns könne aufgekündi=
get werden.
§.22. Alles unordentliche
Wesen, Sünden und heidnische
Gräueln, wie sie Namen haben
mögen, noch auch was dazu be=
förderlich seyn könte, als Ue=
berflüß in Eßen und starken
Getränke, ingleichen solcher
Waren welche zur fürwiz
Anlaß geben können, Z. E.
imoralische Bücher und Kupfer=
stiche sollen unter uns nicht
gehört, noch dergleichen Per=
sonen geduldet werden + ;
[marginal insertion: +wenn sie neml. den gegebenen Warnun=
gen keiner statt geben wollen]
So soll auch nicht gelitten wer=
den, daß irgendwo in die=
sen Orte Leute im Finstern
zusammen kommen, es mag
sonst etwas unanständiges zu
erweisen seyn oder nicht.
§.23. Wer etwas sieht oder
hört, oder in Erfahrung bringt,
wodurch entweder dem Orte
oder auch nur einer eigenen
Person Gefahr oder Schade nach
Seel und Leib, oder sonst auf
einige Art Anstoß und Aer=
gerniß geschehen könte, der
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