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Source document location: Moravian Archives-Bethlehem, Pa. - Box: Gemein-Rath. Prot. 1762-1824.

 

oder der die Zeit über, welche er

hier wißentl. sich aufhalten darf,

sich nach ihrer Regel zu wandeln

gefallen läßt.


§.3. Jegleichen daß hier nichts

gelehrt werde, was denen Princi=

piis entgegen ist, welche in denen

Actis Fratrum Unitatis in

Anglia Ao 1749 dem Parlia=

mente von Groß Brittanien

vorgelegt worden, enthalten sind.

Hat jemand eine Meynung für

sich, den kan man wol tragen;

Er muß aber nicht andere dazu

bereden, vielweniger dieselbe

öffentl. lehren wollen.


§4. Dieweil es Grund=

Principia unter uns sind, daß

nicht allein Gott ein Gott der

Ordnung ist, sondern man auch

aller Menschlicher Ordnung um

des Herrn willen gehorchen

müßen so sezen wir zum voraus

daß jedermann, der unter uns

wohnen will, die Obrigkeit lie=

ben, eine jeglichen der zu Be=

sorgung einiger Menschlichen Ord=

nung gesezt ist, in seinem Amte

erkennen, und folglich sich so

wol denen Gemein= und Ortes=

Einrichtungen, welche in unsrer

Kirche eingeführt sind, willig

und von Herzen unterwerfe, und

sich keinen Diener der Gemeine

oder wer sonst in einem Am=

te steht wiedersezen, wenn


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